Beitragsordnung des Bremer Lohnsteuerhilfeverein e.V.

Beitragsordnung des Bremer Lohnsteuerhilfeverein e.V.

§ 1

Beitragspflicht

Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen neben dem Mitgliedsbeitrag eine einmalige Aufnahmegebühr.

Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr. 

§ 2

Beitragshöhe

Beitragsbemessungsgrundlage bilden die steuerpflichtigen Einnahmen

( z.ß. Bruttoarbeitslohn, Rentenbezüge, Mieteinnahmen, Zinserträge usw.)

und die steuerfreien Einnahmen ( z.B. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Fahrt – und Reisekosten-

ersatz usw. ) des Mitglieds, bei Ehegatten beider Mitglieder.

Die Grundsätze der gleichlautenden Ländererlasses der obersten Finanzbehörden vom 30. Mai 1990 sind zu beachten.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, diejenigen Angaben zu machen, die für die

Festsetzung des jährlichen Beitrages notwendig sind. Beitragspflicht und

Fälligkeit ergeben sich aus § 7 der Satzung.

§ 3

Erstattung von Auslagen und Gebühren

Die jährlich entstandenen Kosten für die erstmalige Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedbeitrags hat ausschließlich der Verein zu tragen. Etwas anderes gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen. Diese sind von den Mitgliedern zu erstatten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressenänderungen oder, bei Teilnahme am Lastschriftverfahren bzw. anderen Bankabhebungsverfahren, Änderungen ihrer Bank – oder Kontenverbindungen nicht oder rechtzeitig dem Verein mitteilen.

Beitragstabelle